| CO2-Emissionshandel: Verzicht auf Versteigerung der Zertifikate unverständlich |
7. Juli 2006
CO2-Emissionshandel: Verzicht auf Versteigerung der Zertifikate unverständlich Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf des 2. Nationalen Allokationsplans (NAP 2) verabschiedet. Er umfasst die Zuteilung mit Emissionszertifikaten an die Industrie und den Energiesektor für die 2. Periode im EU-Emissionshandel, die von 2008 bis 2012 dauern wird.
Der NAP 2 enthält einige wesentliche Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Zuteilungsmodus: Angesichts des internationalen Wettbewerbs ist positiv zu bewerten, dass der Industriesektor nur für einen geringen Teil der künftig angestrebten Emissionsminderungen verantwortlich zeichnen muss (Zielwert: -1,25% gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2005). Der Bereich hat seine Emissionen in der Vergangenheit bereits deutlich reduziert und weist zum Teil hohe prozessbedingte Emissionen auf. Dagegen wird vom Energiesektor die größte Reduktion abverlangt. Die Unternehmen in diesem Bereich müssen ihre CO2-Emissionen um 15% reduzieren.
Hieraus resultieren Anreize für die Stromwirtschaft, in neue, energieeffizientere Kraftwerke zu investieren, zumal über eine Malusregel für besonders alte und ineffiziente Kraftwerke eine zusätzlich um 15% verringerte Zuteilung vorgesehen ist. Der NAP 2 enthält allerdings nur geringe Anreize, bei der anstehenden Erneuerung des Kraftwerksparks auf CO2-ärmere Energieträger umzusteigen (von Kohle auf Gas). Der Grund hierfür liegt darin, dass neue Kraftwerke die für den Regelbetrieb notwendigen Emissionszertifikate unabhängig vom Energieträger zu 100% kostenfrei zugeteilt bekommen. Maßstab für die Zuteilung ist die modernste verfügbare Kraftwerkstechnologie für den jeweiligen Energieträger. Diese brennstoffabhängigen Benchmarks für Kraftwerke auf Kohle- bzw. Gasbasis führen automatisch dazu, dass Kohlekraftwerke bei gleicher Stromerzeugung mit mehr CO2-Rechten ausgestattet werden als ökologisch vorteilhaftere Gas- und Dampf-Kraftwerke (höherer CO2-Gehalt des Energieträgers Kohle). Zudem werden neu errichtete Anlagen für die ersten 14 Jahre von weiteren Minderungsverpflichtungen ausgenommen.
Diese Regelungen werden von Seiten der Umweltverbände nicht zu Unrecht als eine ungerechtfertigte Priorisierung der Kohle kritisiert; sie befürchten eine Zementierung der Kraftwerkslandschaft in Deutschland für die nächsten Jahrzehnte mit einem zu starken Fokus auf Kohle. Bei aller berechtigten Kritik dürfte das Vorgehen aber in erster Linie den energiepolitischen Realitäten in Deutschland geschuldet sein. Denn für die Stromerzeugung kann auf den Energieträger Kohle hierzulande mittelfristig realistischerweise wohl kaum verzichtet werden, zumal die aktuelle Bundesregierung am Ausstieg aus der Atomenergie festhält. Das Zieldreieck der Energiepolitik enthält nun mal neben dem Umweltschutz auch die Wirtschaftlichkeit und die Versorgungssicherheit. Fraglich ist jedoch, ob neue Anlagen wirklich für 14 Jahre von weiteren Minderungsverpflichtungen ausgenommen werden müssen; ein kürzerer Zeitraum würde hier wohl ausreichen.
Als positives Element des NAP 2 ist zudem hervorzuheben, dass künftig eine umfangreichere Nutzung der so genannten flexiblen Mechanismen aus dem Kyoto-Protokoll möglich ist (Joint Implementation und Clean Development Mechanism). Bis zu 12% der Minderungsverpflichtungen können künftig durch solche Klima-Projekte im Ausland realisiert werden. Zudem wurde im NAP 2 auf einige Sonderregelungen verzichtet, was das System stärker von bürokratischen Lasten befreit. Auch die Zulässigkeit der Übertragbarkeit von Emissionszertifikaten zwischen zwei Handelsperioden (Banking) ist zu begrüßen.
Unverständlich ist jedoch, dass die Bundesregierung auf die von der EU gewährte Möglichkeit verzichtet, bis zu 10% der für die 2. Handelsperiode verteilten Zertifikate zu versteigern. Das Argument von Seiten des Umweltministeriums gegen eine Versteigerung, man wolle der Stromwirtschaft keinen Grund geben, die Strompreise zu erhöhen, kann nicht wirklich überzeugen. Denn schon ohne Versteigerung wird mit Verweis auf die Opportunitätskosten der Marktwert der Zertifikate trotz kostenloser Zuteilung auf den Strompreis aufgeschlagen. Bei einer Versteigerung würden die Stromerzeuger zwar nichts anderes tun. Nur würden den höheren Strompreisen dann auch tatsächlich höhere Kosten gegenüber stehen. Dass es den Stromerzeugern bislang gelingt, den Zertifikatspreis den Kunden in Rechnung zu stellen, ist zudem ein Zeichen für den immer noch geringen Wettbewerb im Energiesektor. Natürlich müssen Emissionszertifikate einen Preis haben, damit das Instrument Emissionshandel wirken kann. Und natürlich muss letztlich der Endverbraucher diesen Preis zahlen. In einer wettbewerbsintensiven Branche, in der die Kunden relativ kurzfristig und ohne hohe Transaktionskosten ihren Anbieter wechseln könnten, wäre es den Unternehmen allerdings wohl kaum möglich, lediglich virtuell entstandene Kosten so stark wie bisher auf den Produktpreis umzulegen.
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